Satzung des Meißner Tierschutzvereins e.V.

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

1   Der Verein führt den Namen "Meißner Tierschutzverein" und wird in das Vereinsregister eingetragen. Nach dem Eintrag erhält er den Zusatz e.V.

 

2   Sein Sitz ist Niederau, Ortsteil Gröbern, Radeburger Straße 61 (Tierheim Gröbern). Seine Tätigkeit erstreckt sich auf den gesamten Landkreis Meißen.

§ 2 - Aufgaben - Zweck

1   Der Verein hat die Aufgabe, den Tierschutzgedanken zu pflegen und zu fördern, den praktischen Tierschutz in seinem Arbeitsbereich auszuführen und darüber hinaus im Ausbau des Tierschutzrechtes mitzuwirken. Dazu gehören:

-

 

Hilfe bei der Propagierung, Erläuterung und Durchsetzung der für Tierschutz und Tierhygiene erlassenen     Rechtsvorschriften;

-

 

Verhinderung bzw. Beseitigung von Ursachen und Handlungen, die zu Schäden, Schmerzen oder krankhaften Störungen bei Tieren führen oder führen könnten;

-

 

Gestaltung einer möglichst umfassenden Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel der Information und Aufklärung der Bevölkerung im Sinne des Tierschutzes;

-

 

Kontrolle von Tierhaltungen durch personell und fachlich befähigte ehrenamtliche Beauftragte des Vereins in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen;
- Qualifizierung von Mitgliedern im Bereich des Tierschutzes und der Tierhygiene;
- sofern möglich, Errichtung, Ausbau und Unterhaltung eines Tierheimes.

2   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

1   Der Verein sieht seine Aufgabe vornehmlich in der Einflussnahme auf die Schaffung von Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Tierhaltung und -hygiene und in der Erhaltung von Lebensräumen für freilebende Tiere.

 

2    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 - Mitgliedschaft

1   Mitglied kann jede mindestens 18 Jahre alte Person werden, die bereit ist, dem Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu helfen und sich beim Vorstand schriftlich anmeldet. Der Vorstand ist berechtigt, Ausnahmen zuzulassen.

 

2   Personenvereinigungen können die korporative Mitgliedschaft in gleicher Weise beantragen.

 

3   Mitglieder, die sich um den Tierschutz im allgemeinen oder um die Arbeit des Vereins im besonderen verdient gemacht haben, und Sponsoren können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied gewählt werden. Jeweils ein Ehrenmitglied kann zum Ehrenvorsitzenden bestellt werden. Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu entrichten.

 

4    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

-

ein Mitglied kann freiwillig austreten. Der Austritt ist schriftlich bis zum 30.11. eines Jahres zum 31.12. beim Vorstand zu erklären.

-

Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist, wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.

5   Jedes Mitglied hat das Recht auf aktive Teilnahme am Vereinsleben, Unterbreitung von Vorschlägen und Teilnahme an der Beschlussfassung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

 

6   Jedes Mitglied ist berechtigt, an Kontrollhandlungen teilzunehmen.

 

§ 5 - Beiträge

1   Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu bezahlen, dessen Höhe in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt ist.

 

2   Der Beitrag ist innerhalb des 1. Halbjahres eines jeden Jahres zu entrichten.

 

3   Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fälligen Beitrages.

 

4   Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge kann von der Mitgliederversammlung neu festgelegt werden.

 

5   Der Vorstand kann den Beitrag auf Antrag eines Mitgliedes ermäßigen, stunden oder erlassen.

§ 6 - Organe des Vereins

1   Die Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

2   Für besondere Zwecke kann der Verein Ausschüsse bilden.

§ 7 - Mitgliederversammlung

1   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mit Zustimmung des Vorstandes einberufen und muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn 20 % der Mitglieder dies schriftlich beantragen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Änderungs- oder Ergänzungsanträge zur Tagesordnung sind bis zum in der Einladung genannten Termin schriftlich einzureichen. Handelt es sich hierbei um Satzungsänderungen, sie die Mitglieder bis 1 Woche vor Versammlung schriftlich darüber zu informieren. Es ist zulässig, die Einladung anstelle schriftlich in der Presse zu veröffentlichen.

 

2   In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Ehrenmitglieder sind ebenfalls stimmberechtigt.

 

3   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Entscheidung erfolgt durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu einer Änderung der Satzung ist Dreiviertel-Mehrheit, zur Auflösung des Vereins Vierfünftel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

4   Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die

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Beschlussfassung über wichtige und grundsätzliche Fragen,

 
 -  Wahl der Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer,   
 -  Entlastung des Vorstandes  
 -  Änderung der Satzung  
 - Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und des Ehrenvorsitzes,  
 -  Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft  
 -  Auflösung des Vereins  

5   Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

 

6   Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Die Wahl erfolgt schriftlich.

Letztes Update

11.04.2024

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