1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
2 Der Vorstand besteht aus 4 + Mitgliedern:
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Schriftführer/in bzw. Organisator,
- dem/der Schatzmeister/in und
- ev. weiteren Vorstandsmitgliedern.
3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ordnungsgemäß einzuladen.
4 Ein Vorstandsbeschluss kann auch ohne Versammlung auf schriftlichem Weg herbeigeführt werden.
5 Die Vorstandsmitglieder haben ihr Amt bis zur Neuwahl auszuüben. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl innerhalb der nächsten 6 Monate stattfindet und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist.
6 Vertretung: Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
1 Alle Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß übersteigen, können hauptamtliche Kräfte angestellt werden.
2 Barauslagen, Reisekosten und Spesen können im Ausnahmefall erstattet werden.
1 Die Kassendurchführung (Bestand, Verpflichtungen) des Vereins ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres (Kalenderjahr) von zwei Rechnungsprüfern, bestehend aus Mitgliedern des Vereins, zu prüfen. Der Bericht darüber muss zur ersten Mitgliederversammlung im darauffolgenden Jahr vorliegen.
2 Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege des Vereins nehmen und dürfen dem Vorstand angehören.
Gerichtsstand ist Meißen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden. Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.
1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Vierfünftel-Mehrheit beschlossen werden.
2 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.
3 Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Landestierschutzverband Sachsen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Aufgabenbereich des Tierschutzes zu verwenden hat.
Diese geänderte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.04.2012 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
gez. der Vorstand